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Lieferkettengesetz 2026: Pflichten, Stand & LkSG-Hilfe | vsca
Lieferkette (LkSG)Zuletzt aktualisiert: 2026-06-23

Lieferkettengesetz: Pflichten, aktueller Stand und was 2026 wirklich gilt

Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026

Das Lieferkettengesetz (offiziell: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG) verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu erkennen, zu vermeiden und zu dokumentieren. Die regulatorische Lage hat sich 2026 jedoch deutlich verschoben: Die BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr, die LkSG-Berichtspflicht soll fallen – die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen. Auf dieser Seite erklären wir verständlich, was das Lieferkettengesetz ist, wer betroffen ist, was nach der CSDDD-Entschärfung gilt, welche Pflichten weiter zählen – und warum der ESG-Druck heute weniger von Behörden als von Großkunden und Banken kommt.

Zur LkSG-Beratungtabea@vsquadrat.de · +49 151 40701461


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Lieferkettengesetz? Eine kurze Definition
  2. Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?
  3. Aktueller Stand 2026: BAFA-Stopp und CSDDD-Entschärfung
  4. Die Sorgfaltspflichten, die bleiben
  5. Warum der Druck trotzdem steigt – ESG per Vertrag
  6. In sechs Schritten zu einer belastbaren Lieferketten-Compliance
  7. Das Lieferkettengesetz im Zusammenspiel mit anderen Regelwerken
  8. Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Was ist das Lieferkettengesetz? Eine kurze Definition

Das Lieferkettengesetz ist die im Alltag gebräuchliche Bezeichnung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten auf die Achtung von Menschenrechten und bestimmter umweltbezogener Pflichten hinzuwirken – nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch bei unmittelbaren Zulieferern und, anlassbezogen, entlang der weiteren Kette.

Der Kerngedanke ist ein risikobasierter Sorgfaltsprozess: Unternehmen sollen relevante Risiken systematisch ermitteln, geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren bereitstellen und das Ganze dokumentieren. Es geht ausdrücklich nicht um eine Erfolgsgarantie für saubere Lieferketten, sondern um eine Bemühenspflicht: angemessen handeln, statt jedes Risiko in jeder Tiefe ausschließen zu müssen.

Über dem deutschen LkSG steht die europäische Ebene. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sollte die Sorgfaltspflichten EU-weit harmonisieren und ausweiten. 2026 ist die entscheidende Entwicklung jedoch nicht eine Verschärfung, sondern eine Entschärfung beider Regelwerke – das deutsche LkSG und die europäische CSDDD werden zurückgebaut. Was das konkret bedeutet, ordnen wir weiter unten ein.


Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?

Die Frage „Betrifft mich das Lieferkettengesetz?" lässt sich 2026 nicht mehr allein anhand der ursprünglichen Schwellenwerte beantworten – denn die Pflichtenlage befindet sich im Umbruch. Drei Perspektiven sind relevant:

Unmittelbar verpflichtete Unternehmen

Das LkSG richtet sich an größere Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und stuft die Pflichten nach Unternehmensgröße ab. Auf europäischer Ebene setzt die entschärfte CSDDD die Schwelle nochmals deutlich höher an: Erfasst werden nach dem über den sogenannten Omnibus geänderten Stand nur noch Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. € Umsatz. Der direkt verpflichtete Kreis ist damit erheblich kleiner als ursprünglich vorgesehen.

Mittelbar betroffene Unternehmen – der eigentlich große Kreis

Für den Mittelstand ist die formale Betroffenheit oft die kleinere Frage. Der größere Hebel ist die mittelbare Betroffenheit: Wer als Zulieferer für ein großes, verpflichtetes Unternehmen tätig ist, wird über Verträge, Lieferantenfragebögen und Audit-Anforderungen in die Pflicht genommen – unabhängig von der eigenen Größe. Diese vertragliche Weitergabe von Anforderungen reicht heute weiter als der gesetzliche Anwendungsbereich.

Tier-1-Fokus statt gesamter Kette

Die entschärfte CSDDD konzentriert die Sorgfaltspflichten im Kern auf die direkten Geschäftspartner (Tier 1) statt auf die gesamte, mehrstufige Lieferkette. Das reduziert den Aufwand spürbar, ändert aber nichts daran, dass eine saubere Übersicht über die unmittelbaren Zulieferer die Grundlage jeder Lieferketten-Compliance bleibt.

Ob und in welcher Form Sie unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist eine Einzelfallfrage. Eine belastbare, dokumentierte Einordnung nehmen wir gemeinsam mit Ihnen in der LkSG-Beratung vor.


Aktueller Stand 2026: BAFA-Stopp und CSDDD-Entschärfung

Hier liegt die wichtigste Botschaft dieser Seite – und zugleich der Punkt, an dem viele Unternehmen 2026 von veralteten Informationen ausgehen. Drei Entwicklungen prägen die aktuelle Lage:

EntwicklungStand
BAFA-BerichtsprüfungDie zuständige Behörde (BAFA) prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine LkSG-Berichte mehr.
LkSG-BerichtspflichtSoll fallen – die formale Berichtspflicht verliert ihre Bedeutung.
Materielle SorgfaltspflichtenBleiben bestehen. Der Wegfall der Berichtspflicht ist kein Wegfall der Pflicht zur Sorgfalt.
CSDDD (EU)Per Omnibus stark entschärft: Schwelle 5.000 MA / 1,5 Mrd. €, Fokus auf Tier 1, zivilrechtliche Haftung gestrichen.

Die CSDDD-Entschärfung ist über die Richtlinie (EU) 2026/470 in Kraft getreten (Inkrafttreten 18.3.2026). Drei Punkte sind besonders relevant: Die Schwellenwerte wurden auf 5.000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. € Umsatz angehoben, die Sorgfaltspflichten auf Tier 1 konzentriert, und die EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung wurde gestrichen.

Hinweis zur Quellenlage: Die Einordnung der RL (EU) 2026/470 und ihrer Details stützt sich auf Kanzlei-Briefings. Vor einer rechtsverbindlichen Verwendung im Einzelfall ist der amtliche Text (EUR-Lex) gegenzuprüfen.

Die naheliegende, aber falsche Schlussfolgerung lautet: „Dann kann ich das Thema 2026 abhaken." Das Gegenteil ist richtig. Die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben – es entfällt vor allem die behördliche Berichtskontrolle. Und der entscheidende Treiber verlagert sich ohnehin weg von der staatlichen Aufsicht hin zu vertraglichen Anforderungen von Großkunden und Banken. Genau das ist der nächste Abschnitt.


Die Sorgfaltspflichten, die bleiben

Auch wenn die formale Berichtspflicht an Bedeutung verliert, bildet der Sorgfaltsprozess weiterhin den fachlichen Standard – sowohl als verbleibende materielle Pflicht als auch als das, was Großkunden und Banken erwarten. Die wesentlichen Bausteine sind:

  • Grundsatzerklärung und Verantwortlichkeiten – ein klares Bekenntnis zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt und eine eindeutige Zuständigkeit im Unternehmen.
  • Risikoanalyse – die systematische, risikobasierte Ermittlung relevanter Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den direkten Zulieferern (Tier 1).
  • Präventionsmaßnahmen – geeignete Vorkehrungen, um erkannte Risiken zu verringern, etwa über Lieferantenauswahl, vertragliche Zusicherungen und Schulungen.
  • Abhilfemaßnahmen – Reaktion auf festgestellte Verletzungen mit dem Ziel, sie zu beenden oder zu minimieren.
  • Beschwerdeverfahren – ein zugänglicher Meldeweg, über den Risiken und Verstöße gemeldet werden können.
  • Dokumentation – eine prüffeste interne Dokumentation der getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen.

Der rote Faden ist die Angemessenheit: Maßnahmen müssen zur Größe des Unternehmens, zur Branche, zur Art der Geschäftstätigkeit und zur Schwere des Risikos passen. Es geht nicht um maximalen Aufwand, sondern um nachvollziehbar risikobasiertes Handeln – genau die Haltung, mit der wir bei vsca an Compliance herangehen: risikobasiert statt formalistisch.


Warum der Druck trotzdem steigt – ESG per Vertrag

Die wichtigste strategische Einsicht für 2026: Der Lieferketten-Druck verschwindet nicht, er wechselt nur den Absender. Während die behördliche Berichtskontrolle zurückgefahren wird, kommt der ESG-Druck zunehmend per Vertrag – von Großkunden und Banken.

  • Großkunden geben ihre eigenen Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsanforderungen über Verträge, Lieferantenkodizes und Fragebögen an ihre Zulieferer weiter. Wer hier keine belastbaren Antworten liefern kann, riskiert Aufträge.
  • Banken und Finanzierer integrieren ESG-Kriterien in Kreditentscheidungen und Konditionen. Lieferketten-Risiken werden so zu einem Faktor der Finanzierung.
  • Ausschreibungen – gerade im B2B und im öffentlichen Umfeld – fragen Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsnachweise zunehmend systematisch ab.

In dieser Lage entwickelt sich ein freiwilliger, schlanker Standard zum Wettbewerbsfaktor: der VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs), ein vereinfachter Nachhaltigkeitsberichts-Standard für kleine und mittlere Unternehmen. Wer freiwillig nach VSME berichtsfähig ist, kann gegenüber Großkunden und Banken strukturiert nachweisen, dass die eigene Lieferkette im Griff ist – und sich so von Wettbewerbern absetzen, statt nur eine Pflicht zu erfüllen.

Anders gesagt: Das Lieferkettengesetz wird formal entschärft, aber die Erwartung an Transparenz und Sorgfalt steigt dort, wo es geschäftlich wirklich wehtut – beim Umsatz und bei der Finanzierung.


In sechs Schritten zu einer belastbaren Lieferketten-Compliance

Der Weg zu einer Lieferketten-Compliance, die sowohl die verbleibenden Pflichten als auch die vertraglichen Anforderungen abdeckt, lässt sich strukturieren:

  1. Betroffenheit und Anforderungen klären: Prüfen Sie, ob Sie unmittelbar verpflichtet sind – und vor allem, welche Anforderungen Ihre Großkunden, Banken und Ausschreibungen an Sie stellen. Dokumentieren Sie das Ergebnis.
  2. Lieferkette transparent machen: Verschaffen Sie sich einen sauberen Überblick über Ihre direkten Geschäftspartner (Tier 1) als Grundlage jeder Risikoanalyse.
  3. Risiken analysieren und priorisieren: Bewerten Sie menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken risikobasiert – dort zuerst, wo Branche, Region und Tätigkeit das größte Risiko erwarten lassen.
  4. Prozesse und Maßnahmen aufsetzen: Verankern Sie Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren und klare Verantwortlichkeiten.
  5. Verträge ESG-fest machen: Spiegeln Sie die Anforderungen sauber in Ihren Lieferantenverträgen und reagieren Sie strukturiert auf die Fragebögen Ihrer Kunden.
  6. Nachweisbar dokumentieren: Halten Sie Ihre Maßnahmen prüffest fest – als Grundlage für die verbleibenden Pflichten und als Beleg gegenüber Kunden und Banken (ggf. anschlussfähig an den VSME-Standard).

Wenn Sie diese Schritte nicht allein gehen möchten, begleiten wir Sie in der LkSG-Beratung durch den gesamten Prozess – pragmatisch, risikobasiert und nach dem Baukastenprinzip: Sie kombinieren genau die Bausteine, die Ihr Reifegrad und Ihre Kundenanforderungen erfordern.


Das Lieferkettengesetz im Zusammenspiel mit anderen Regelwerken

Lieferketten-Sorgfalt steht selten allein. Sie greift in mehrere benachbarte Compliance-Themen ein, die sich gemeinsam denken lassen:

  • Vertragsmanagement – Lieferketten-Anforderungen werden heute vor allem über Verträge weitergegeben und eingefordert. Ein sauberer Vertragslebenszyklus mit klaren Freigaben ist damit Teil der Lösung. Mehr dazu unter Vertragsmanagement.
  • Hinweisgeberschutz – Das LkSG verlangt ein Beschwerdeverfahren; das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt eine interne Meldestelle. Beide Meldewege lassen sich sinnvoll zusammendenken, statt parallele Strukturen aufzubauen. Mehr unter Hinweisgeberschutz.
  • Compliance-Management-System – Lieferketten-Sorgfalt ist am besten in einem funktionierenden CMS aufgehoben, statt als Insellösung zu existieren. Mehr unter Compliance-Management-System.
  • Datenschutz – Lieferantenfragebögen, Audits und Beschwerdeverfahren verarbeiten personenbezogene Daten. Wer diese Prozesse aufsetzt, sollte den Datenschutz von Anfang an mitdenken. Mehr unter Datenschutzberatung.

Der pragmatische Weg ist, diese Anforderungen nicht in Silos abzuarbeiten, sondern als Teil eines stimmigen Compliance-Bilds zu behandeln. Genau dafür verbinden wir juristische Tiefe mit operativer Umsetzung – als Teil unseres Produkts CaaS (Compliance as a Service).


Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Was ist das Lieferkettengesetz einfach erklärt? Das Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu vermeiden und zu dokumentieren. Es ist eine Bemühenspflicht: Unternehmen müssen angemessen und risikobasiert handeln, nicht jedes Risiko vollständig ausschließen.

Gilt das Lieferkettengesetz 2026 noch? Die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben bestehen, aber die behördliche Kontrolle ist zurückgefahren: Die BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine LkSG-Berichte mehr, und die LkSG-Berichtspflicht soll fallen. „Berichtspflicht fällt" ist also nicht gleichbedeutend mit „Sorgfaltspflicht fällt".

Was hat sich bei der CSDDD geändert? Die europäische CSDDD wurde per Omnibus stark entschärft: Die Schwelle wurde auf 5.000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. € Umsatz angehoben, der Fokus auf die direkten Geschäftspartner (Tier 1) gelegt und die zivilrechtliche Haftungsregelung gestrichen. Diese Einordnung stützt sich auf Kanzlei-Briefings (RL (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.3.2026) und sollte im Einzelfall gegen den amtlichen Text (EUR-Lex) geprüft werden.

Ist mein mittelständisches Unternehmen betroffen? Unmittelbar verpflichtet ist nach der entschärften CSDDD nur ein kleiner Kreis sehr großer Unternehmen. Für den Mittelstand ist die mittelbare Betroffenheit entscheidender: Wer als Zulieferer für große Kunden tätig ist, wird über Verträge, Fragebögen und Audits in die Pflicht genommen – unabhängig von der eigenen Größe.

Warum sollte ich mich kümmern, wenn die Berichtspflicht entfällt? Weil der Druck den Absender wechselt: Der ESG-Druck kommt zunehmend per Vertrag von Großkunden und Banken. Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsnachweise entscheiden über Aufträge, Konditionen und Ausschreibungen. Der freiwillige VSME-Standard wird so zum Wettbewerbsfaktor statt zur reinen Pflichtübung.

Wie hilft uns vsca beim Thema Lieferkette? Wir klären Ihre tatsächliche Betroffenheit und Ihre Kundenanforderungen, schaffen Transparenz über Ihre direkten Zulieferer, setzen einen angemessenen, risikobasierten Sorgfaltsprozess auf und machen Ihre Verträge ESG-fest. Pragmatisch und nach dem Baukastenprinzip – Details auf unserer Seite zur LkSG-Beratung.


Bringen Sie Ihre Lieferketten-Compliance auf einen belastbaren Stand

Das Lieferkettengesetz wird formal entschärft – aber die Erwartung an Sorgfalt und Transparenz steigt dort, wo es geschäftlich zählt: bei Großkunden, Banken und Ausschreibungen. Wir klären Ihre Betroffenheit, schaffen Transparenz über Ihre Lieferkette und richten einen angemessenen, nachweisbaren Sorgfaltsprozess ein. Risikobasiert, pragmatisch und anschlussfähig an das, was Ihre Kunden von Ihnen verlangen.

Zur LkSG-Beratung – im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und die nächsten Schritte.

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Ihr Kontakt: vsquadrat compliance advisory GmbH Kleiner Burstah 12, 20457 Hamburg Tabea Lehnert, Managing Director · tabea@vsquadrat.de · +49 151 40701461 Team Legal · legal@vsquadrat.dewww.vsquadrat.de

Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026. Alle regulatorischen Angaben auf dieser Seite geben den Stand vom 23.06.2026 wieder. Die Einordnung der CSDDD-Entschärfung (RL (EU) 2026/470) stützt sich auf Kanzlei-Briefings und ist vor verbindlicher Verwendung gegen EUR-Lex zu prüfen. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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